FKT nimmt Bundestagsabgeordneten in die Pflicht: Wie soll die Beratung nach §26f KHG laufen?

Krankenhäuser brauchen Vorgaben, wie die Energieberatungspflicht nach §26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) umgesetzt werden soll. Bis 15. Januar 2024 ist diese bislang völlig unklare Forderung auf keinen Fall zu erfüllen.

Diese und andere zentrale Energie-Themen diskutierte FKT-Präsident Horst Träger unterstützt vom FKT-Forum Klinikenergie bei einem Treffen mit dem Bundestagsabgeordneten und Mitglied im Ausschuss für Klimaschutz und Energie, Bernhard Herrmann. Zentraler Gesprächsinhalt war ferner eine Gleichstellung der Krankenhäuser mit der Industrie bei der Entlastung durch die Energiepreisbremse. In diesen zwei Punkten nahmen die Vertreter der Fachvereinigung Krankenhaustechnik Herrmann als Kümmerer in den sprichwörtlichen Schwitzkasten. Denn: Trotz mehrfacher Anfragen der FKT an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die zuständigen Landesbehörden wurden bisher von keiner Stelle klare Aussagen dazu getroffen.

Interessen bündeln

Unterstützung bekommt die FKT bei der Formulierung und Vertretung dieser und anderer Energie-Themen gegenüber der Politik vom Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V. (VEA), der durch die Leiterin des VEA-Hauptstadtbüros, Eva Schreiner, ebenfalls bei dem Treffen mit Herrmann vertreten war. Mit von der Partie war außerdem Anita Kietzmann, Leiterin Politikberatung beim Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK). Auch mit diesem Verband wird die FKT in Zukunft Interessen und Kompetenzen bündeln.

Randthema, aber deshalb nicht minder interessant war bei dem Austausch mit dem Bundestagsabgeordneten die Möglichkeit, die in Krankenhäusern vorhandene und leicht aktivierbare positive oder negative Regelenergie zur Netz-Stabilisierung zu nutzen. „Bei dem heutigen Gespräch mit MdB Herrmann haben wir hoffentlich den Grundstein für eine konstruktive, die Situation in den Krankenhäusern sehr viel sachkundiger berücksichtigende Gremienarbeit gelegt“, sagt Träger und hofft nun auf eine schnelle Nachbesserung in den angesprochenen Punkten:

§ 26f KHG:

Die Reglementierung der Hilfszahlungen für Krankenhäuser zur Abfederung der mittelbaren Energiepreissteigerungen und inflationsbedingten Mehrkosten lässt unter anderem offen, wie die in § 26f KHG geforderte Energieberatung auszusehen hat. Abgesehen davon, dass niemand weiß, wie diese Beratung erfolgen soll, stehen nicht genügend Berater zur Verfügung, um dieser wie auch immer gearteten Verpflichtung wie gefordert bis zum 15. Januar 2024 nachzukommen. Ob diese Beraterpflicht überhaupt Sinn macht, oder nur unnötig die knappen personellen Ressourcen belastet und Geld kostet, auch darüber sollte nochmals nachgedacht werden. Denn: Krankenhäuser sind ohnehin alle vier Jahre zu Energie-Audits oder einem Energiemanagement verpflichtet. Der VEA und die FKT haben dazu ein Paper für den Bundestag verfasst, in dem sie fordern, dass Audits nach DIN 16247 oder Energiemanagementsysteme nach DIN ISO 50001 den Anforderungen des § 26f KHG entsprechen. Die Stellungnahme finden Sie hier.

Gleichstellung der Krankenhäuser bei der Energiepreisbremse mit der Industrie:

Weil Krankenhäuser in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtig sind, werden sie beim Strom um 19 Prozent und beim Gas um (vorübergehend) 7 Prozent weniger entlastet als die Industrie. Der Präsident der Fachvereinigung Krankenhaustechnik e.V. (FKT), Horst Träger, kann diese Schlechterstellung von Krankenhäusern nur schwer nachvollziehen. Denn: „Krankenhäuser leiden in besonderem Maße unter den (noch immer) hohen Energiepreisen. Der Gesetzgeber hat Krankenhäuser unabhängig von deren Bezugsmengen in die Entlastungsklasse der Großverbraucher eingruppiert, bei der die Preisbremse auf den „nackten“ Energiepreis ohne Steuern, Abgaben, Entgelten und Umlagen wirkt. Zwar führt das unterm Strich zu einer höheren Entlastung der Krankenhäuser, als wenn diese in die Gruppe der Kleinverbraucher eingestuft worden wären, aber weil Krankenhäuser, im Gegensatz zu Industrieunternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, zahlen sie mehr als ein Industrieunternehmen mit vergleichbarem Stromverbrauch. Natürlich sind die Krankenhausbetreiber nicht undankbar für die direkten (eigene Energiekosten) und indirekten (z.B. bei eingekauften Leistungen wie Wäscherei und Catering) Entlastungen. Dennoch sollte die im Vergleich zur Industrie geringere Energiepreisbremse nachgebessert werden“, fordert Träger. Lesen Sie hier mehr

Maria Thalmayr