Einmal „Energieberatung“ bitte! Was darf's denn sein?

Der Verband der Energieabnehmer (VEA) und die Fachvereinigung Krankenhaustechnik e.V. (FKT) halten es für nicht hinnehmbar, dass die Bundesregierung seit fast einem Jahr keinerlei Vorgaben macht, wie die in § 26f Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geforderte, aber nicht konkretisierte „Energieberatung“ aussehen soll. Gleichzeitig drohen den Krankenhäusern Rückforderungen bezüglich der bereits ausbezahlten Unterstützungen in Milliardenhöhe.

Die Bundesregierung hat aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds rund 6,6 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt, um Krankenhäuser von indirekten Energiepreissteigerungen (z.B. verteuerte Wäschereidienste, Catering etc.) zu entlasten. Eine ebenso gute, wie notwendige Maßnahme. Durch § 26f KHG wurden die Krankenhäuser im Gegenzug verpflichtet, bis 15. Januar 2024 eine „Energieberatung“ durchführen zu lassen. Kommen die Krankenhäuser dem nicht nach, müssen sie 20% der erhaltenen Unterstützungen zurückzahlen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes bemühen sich zahlreiche Verbände einschließlich der FKT erfolglos darum, von der Bundesregierung zu erfahren, welche konkreten Anforderungen an diese obligatorische „Energieberatung“ gestellt werden. Genau das wäre nämlich die Voraussetzung, um die Energieberatung überhaupt beauftragen zu können.

Für viele Kliniken steht in 2023/2024 ohnehin ein alle vier Jahre durchzuführendes Energieaudit nach § 8 Energiedienstleistungsgesetz (EDLG) an oder sie haben ein Energiemanagementsystem nach DIN ISO 50001 eingeführt, so dass sich die Frage stellt: Was sollen die Kliniken darüber hinaus aufgrund der Regelung in § 26f KHG überhaupt überprüfen und bewerten?

„Man kann den Eindruck gewinnen, dass bei der Formulierung der Energieberatungsvorgabe in § 26f KHG schlicht übersehen wurde, dass Krankenhäuser dieser Verpflichtung längst wiederkehrend nachkommen und sich nun niemand traut, dies einzuräumen“, sagt der Präsident der Fachvereinigung Krankenhaustechnik Horst Träger. Trotz mehrfacher Anfragen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die zuständigen Landesbehörden wurde bislang von keiner Stelle eine klare Aussage zu den Modalitäten der Beraterpflicht getroffen.

Kliniken sehen sich aktuell einem doppelten Dilemma gegenüber: Zum einen sind Energieberater aktuell so sehr ausgelastet, dass sie keine Ausführungstermine vor Ablauf der Frist einräumen können. Zum anderen können Krankenhausvertreter den Energieberatern keine Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang der zu beauftragenden Energieberatung nennen.

„Unklare Vorgaben zu formulieren und gleichwohl auf deren fristgerechte Erfüllung zu bestehen, widerspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz gesetzlicher Regelungen und dem gesunden Menschenverstand“, ergänzt Eva Schreiner, Leiterin des Hauptstadtbüros des VEA in Berlin.

Die beiden Verbände fordern daher:

1. Definition, was genau unter einer Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater I. S. d. § 26f KHG zu verstehen ist

Die Verbände empfehlen die Klarstellung, dass ein Energieaudit nach DIN 16247 der Anforderung nach § 26f KHG entspricht. Die entsprechenden Details sind im BAFA-Merkblatt für Energieaudits unter https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ea_merkblatt.html geregelt.

Es sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass alternativ zu einem Energieaudit nach DIN 16247 auch ein Energiemanagementsystem nach DIN ISO 50001 die Anforderungen nach § 26f KHG erfüllt, da dieses über ein Energieaudit nach DIN 16247 sogar hinausgeht.

Als zulässige Berater sollten die Berater ausdrücklich anerkannt werden, die nach der BAFA Qualifikationsprüfung zukünftig bei der DENA Energie-Expertenliste aufgeführt sind.

Aus Bayern (PDF) und Niedersachsen (PDF) gibt es bereits entsprechende Stellungnahmen.

2. Fristverschiebung und Vorbehalt der Erfüllbarkeit der Frist

Nach § 26f Abs. 8 KHG müssen die Krankenhäuser schon bis zum 15. Januar 2024 die erfolgte Beratung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Energieberatung nachweisen. Die Erfüllung dieser Frist ist für viele Krankenhäuser aus mehreren Gründen kaum noch möglich: Zum einen fehlt es bislang an einer Definition, was genau unter der geforderten Beratung zu verstehen ist. Zum anderen stehen nicht ausreichend Berater zur Verfügung, die die geforderte Pflicht auch umsetzen können. Der VEA kann bis zum 15. Januar 2024 keine weiteren Aufträge mehr annehmen.

Die Verbände empfehlen deshalb eine Fristverschiebung auf den 31. Dezember 2024. Zugleich sollte diese verlängerte Frist unter den Vorbehalt gestellt werden, dass sie auch erfüllbar ist und nicht an mangelnden Beratungskapazitäten scheitert.

Fachvereinigung Krankenhaustechnik e.V. (FKT)
Verband der Energieabnehmer (VEA)