RLM-Gasverbrauch: Weitergabeanspruch aus Umlagekonten geltend machen!
Die Trading Hub Europe GmbH (THE) hat im Februar 2025 rund eine Milliarde Euro aus dem RLM-Bilanzierungsumlagekonto an Bilanzkreisverantwortliche und Direktzahler ausgeschüttet. Nun ist die Frage: Dürfen die Begünstigen den wirtschaftlichen Vorteil behalten oder ist dieser zumindest teilweise an die Letztverbraucher weiterzugeben? Für Krankenhäuser mit hohem RLM-Gasverbrauch können dabei durchaus erhebliche Beträge im Raum stehen.
Viele Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen haben während der Energiekrise erhebliche zusätzliche Energiekosten getragen. Weniger bekannt ist, dass die Trading Hub Europe GmbH (THE) im Februar 2025 rund eine Milliarde Euro aus dem RLM-Bilanzierungsumlagekonto (RLM steht für Registrierende Leistungsmessung). Die Ausschüttung betrug 0,2108 ct/kWh der bilanzrelevanten RLM-Ausspeisemengen. Bei einem Gasverbrauch von beispielsweise 10 Mio. kWh entspricht dies rechnerisch einem Betrag von rund 21.000 Euro.
Die Ausschüttung erfolgte allerdings nicht an die gasverbrauchenden Unternehmen, sondern auf der vorgelagerten Marktstufe an die Bilanzkreisverantwortlichen. Damit stellt sich eine bislang wenig beachtete Rechtsfrage: Dürfen Gaslieferanten den aus der Ausschüttung resultierenden wirtschaftlichen Vorteil behalten oder ist dieser zumindest teilweise an die Letztverbraucher weiterzugeben?
Eine abschließende höchstrichterliche Klärung dieser Frage steht bislang aus. Gaslieferanten lehnen entsprechende Forderungen häufig mit dem Argument ab, dass die Ausschüttung ausschließlich das energiewirtschaftliche Verhältnis zwischen THE und den Bilanzkreisverantwortlichen betreffe. Zudem wurde die RLM-Bilanzierungsumlage in der für die Ausschüttung maßgeblichen Überschussperiode Oktober 2023 bis September 2024 mit 0 EUR/MWh festgesetzt. Die Ausschüttung erfolgte deshalb nach der zweiten Stufe des in den Bilanzkreisbedingungen vorgesehenen Verteilungsmechanismus anhand der bilanzrelevanten RLM-Mengen. Damit ist allerdings zunächst nur geregelt, an wen THE den Überschuss auszahlt. Eine andere Frage ist, wem der hieraus resultierende wirtschaftliche Vorteil im Verhältnis zwischen Gaslieferant und Kunde zusteht.
Die Gaslieferverträge sind entscheidend
Ein Weitergabeanspruch kann sich insbesondere aus dem jeweiligen Gasliefervertrag ergeben. In zahlreichen Verträgen wurde die RLM-Bilanzierungsumlage nicht als allgemeiner Bestandteil des Energiepreises kalkuliert, sondern als gesonderter regulatorischer Preisbestandteil zusätzlich zum vereinbarten Gaspreis an die Kunden weitergegeben. Wurde die Belastung auf diese Weise vollständig an den Letztverbraucher weitergereicht, stellt sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die Frage, ob eine spätere wirtschaftliche Entlastung spiegelbildlich ebenfalls dem Kunden zugutekommen muss.
Von Bedeutung ist dabei auch die außergewöhnliche Entwicklung des Gasmarktes nach dem russischen Angriff auf die Ukraine. Die extremen Preisbewegungen und Beschaffungsrisiken führten zu erheblichen Kosten- und Erlösbewegungen innerhalb des Bilanzierungssystems. Die nun ausgeschütteten Mittel stammen aus einem Überschuss des RLM-Bilanzierungsumlagekontos. Zu diesem Konto werden unter anderem Kosten und Erlöse aus Ausgleichsenergie, externer Regelenergie und weiteren Bilanzierungstätigkeiten verbucht. Gerade die außergewöhnlichen Marktverwerfungen der Krisenjahre bilden daher einen wichtigen wirtschaftlichen Hintergrund für die heute zu beantwortende Frage nach der Zuordnung der entstandenen Überschüsse.
Ob ein Rückforderungsanspruch besteht und in welcher Höhe er geltend gemacht werden kann, bedarf einer Prüfung des jeweiligen Gasliefervertrages und der konkreten Liefer- und Abrechnungsverhältnisse. Für Krankenhäuser mit hohem RLM-Gasverbrauch können dabei durchaus erhebliche Beträge im Raum stehen.
Die meisten Krankenhäuser mussten jedoch feststellen, dass ihre Gaslieferanten mögliche Erstattungsansprüche mit zum Teil abenteuerlichen Behauptungen und Argumenten ablehnen und sich nur in Ausnahmefällen zu einer Erstattung bereit erklärten. Für Krankenhäuser ist es letztlich mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden, ihre Ansprüche individuell notfalls gerichtlich geltend zu machen.
Ansprüche abtreten
Die Energie-Admin AG, die als Mitglied der FKT seit vielen Jahren in verschiedenen Arbeitskreisen zu energiewirtschaftlichen, energierechtlichen und energiesteuerlichen Fragestellungen im Gesundheitswesen mitarbeitet, befasst sich intensiv mit dieser Thematik. Um betroffenen Einrichtungen eine Durchsetzung möglicher Ansprüche ohne eigenes Prozess- und Kostenrisiko zu ermöglichen, wurde ein Modell zum Ankauf entsprechender Forderungen entwickelt. Nach einer Prüfung des jeweiligen Sachverhalts können mögliche Ansprüche an die Energie-Admin AG verkauft werden. Die weitere außergerichtliche und – soweit erforderlich – gerichtliche Durchsetzung erfolgt dann auf deren Rechnung und Risiko.
Krankenhäuser, die prüfen möchten, ob sie von der THE-Ausschüttung betroffen sind und welches Erstattungspotenzial bestehen könnte, finden weitere Informationen und eine erste Berechnungsmöglichkeit unter www.bilanzierungsumlage-rueckforderung.de.
Oliver Staff, Leiter des FKT-Forums Klinikenergie
Interessenten können sich zu dieser Thematik mit der Leiter des FKT-Referates Klinikenergie, Oliver Staff auf der FKT-Fachmesse in Gelsenkirchen austauschen und beraten.