Novelliertes Energieeffizienzgesetz: Energie- oder Umweltmanagementsysteme werden Pflicht

Das überarbeitete Energieeffizienzgesetz verdonnert Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh im Jahr -  und damit auch die meisten Krankenhäuser - bis Juli 2025 zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Das bindet Zeit und Kraft, die auf der operativen Ebene fehlt.

Am 18. November 2023 ist das neue Energieeffizienzgesetz (EnfG) in Kraft getreten. In Paragraf 8 legt das Energiespar-Regelwerk fest, dass alle Unternehmen „ab einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren von mehr als 7,5, GWh pro Jahr verpflichtet sind, ein Energiemanagementsystem (EMS) nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS einzurichten und zu betreiben.“

Bis 18. Juli 2025 müssen die Umweltmanagementsysteme stehen

Unternehmen, die vor dem 18. November 2023 bereits einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr aufweisen, müssen ein entsprechendes Managementsystem nach Paragraf 8 EnEfG spätestens bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 haben. Die betroffenen Unternehmen sind gemäß § 8 Abs. 2 EnEfG bis zum Nachweis der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagement-Systems von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Abs. 1 EDL-G befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der genannten Fristen. Für die meisten Krankenhäuser ist damit die günstigere Variante, Energieeinsparpotenziale mit einem alle vier Jahre durchzuführenden Energieaudit nach DIN EN 16247 zu bewerten, Vergangenheit. Jetzt gilt es, in aller Eile ein Energie- oder ein Umweltmanagementsystem zu etablieren.

Umsetzungspläne für Effizienzmaßnahmen müssen alle veröffentlichen

Zusätzlich werden mit § 9 EnEfG Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren von mehr als 2,5 GWh pro Jahr verpflichtet, Umsetzungspläne von wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen, von unabhängigen Experten prüfen zu lassen und diese im Anschluss zu veröffentlichen. Als wirtschaftlich gelten Maßnahmen dann, wenn sich nach 50 Prozent der voraussichtlichen Anlagen-Lebensdauer ein positives ROI ergibt. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind gemäß DIN EN 17463 (VALERI) durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die auf Grundlage des § 8 EnEfG oder § 8 Abs. 3 EDL-G ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit gemäß § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben. Das heißt, auch alle Krankenhäuser, die weniger als 7,5 GWh pro Jahr verbrauchen und ihre Energieeffizienz weiter mit Energieaudits bewerten (lassen), müssen künftig Umsetzungspläne für Energieeinsparmaßnahmen offenlegen.

Darüber hinaus sind sie gemäß Paragraf 20 Abs. 4 EnEfG aufgefordert, Abwärme-Potenziale auf der „Abwärme-Plattform“ der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) zu melden. Die geplante Abwärme-Plattform startet jedoch später als geplant. Die ursprünglich genannte sportliche Frist zur Datenübermittlung der vorhandenen Abwärme für den 01.01.2024 wird laut Aussage am 20.11.2023 vom BMWK um sechs Monate ausgesetzt. Die Abwärme-Plattform und die dazugehörigen elektronischen Formulare zur Einreichung der Informationen bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) wurden noch nicht eingerichtet und veröffentlicht. Zukünftig muss diese Meldung immer bis zum 31.03. des Folgejahres erfolgen. Weitere Informationen zum Energieeffizienzgesetz finden Sie auf der BAFA-Webseite

Erschlagen durch Nachweispflichten

Der Wille der Bundesregierung hinter den aktuellen zahlreichen Änderungen in unterschiedlichsten umweltrelevanten Gesetzen ist deutlich erkennbar: Es soll nicht nur viel bekanntlich geduldiges Papier beschrieben, sondern auch gehandelt werden. Krankenhäuser, die mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ab 2025 Nachhaltigkeitsberichte erstellen und veröffentlichen müssen, können die Offenlegung ihrer Umsetzungspläne für Energieeffizienzmaßnahmen vielleicht in einem Aufwasch erledigen. Bei der Erfüllung der neuen Berichtspflichten wird ihnen ein Energie- bzw. Umweltmanagementsysteme wertvolle Dienste leisten und umgekehrt. In der Fülle neuer Vorgaben, die aktuell auf Krankenhausbetreiber niederprasseln, lassen sich so zweifellos mehrere Fliegen mit einer Klappe schlagen. An der Lästigkeit oder vielmehr Beschwerlichkeit dieser Fliegen ändert das jedoch wenig. Fragwürdig bleibt ihr Nutzen.

… allein es fehlt das Geld

Denn: Es ist ja nicht so, dass man in den Kliniken nicht bereit wäre, Energie zu sparen und nachhaltig zu wirtschaften. Dem Gesundheitssektor mangelt es jedoch schon seit Jahren an Geld und Fachkraft, um erkannte Energieeinsparpotenziale zu heben oder andere Nachhaltigkeitsmaßnahmen umzusetzen. Immer neue Nachweispflichten ändern daran wenig – im Gegenteil. Der zusätzliche Aufwand bindet Zeit und finanzielle Mittel, die auf der operativen Ebene fehlen. Dazu kommt: So viele Energiemanager, Auditoren und Prüfer, wie erforderlich wären, um die aktuellen Pflichten in der gebotenen Zeit umzusetzen, gibt es schlicht nicht. Schon jetzt steigen die Preise entsprechender Dienstleister rasant. Mit mehr finanzieller Unterstützung wäre hier zweifellos mehr erreicht als mit immer neuen Vorgaben, die erzwingen sollen, was mit dem nötigen (Klein-)geld auch freiwillig stattfinden würde. Die abhandengekommenen Milliarden aus der Umwandlung der Corona-Hilfsmittel lassen in dieser Hinsicht allerdings wenig Gutes erwarten. Doch zumindest die Auszahlung der Energiehilfen für die Krankenhäuser sind nach Aussagen von Minister Lauterbach nicht gefährdet.

Maria Thalmayr in Kooperation mit dem FKT-Forum Klinikenergie