Drittmengenabgrenzung: Die EEG-Umlage ist passé – Messkonzepte machen weiter Sinn

Zum 1. Juli 2022 wurde die EEG-Umlage auf Null gesetzt, zum Jahresende wird sie abgeschafft. Auch wenn sich damit zahlreiche Vereinfachungen ergeben, sollten Kliniken ihre Messkonzepte weiterbetreiben. Die Abgrenzung von Eigen- und Drittverbräuchen bleibt für andere Entlastungen erforderlich.

Ende 2018 wurden im sogenannten Energiesammelgesetz zahlreiche Anforderungen zur Abgrenzung von Eigen- und Drittverbräuchen normiert. Nicht wenigen ist erst dadurch bewusst geworden, dass das sog. Eigenstromprivileg - keine beziehungsweise eine geminderte EEG-Umlage zu bezahlen - nur für nachweislich eigene Stromverbräuche aus eigener Herstellung galt und dass für den Nachweis eine messtechnische Abgrenzung von Drittverbräuchen mittels geeichter Zähler, ab 2014 sogar mit Lastgangmessung, zu erfolgen hatte.

Viel Aufwand für nichts?

In der Folgezeit wurden von den Kliniken Millionen Euro, Zeit und Nerven für den Aufbau entsprechender Messkonzepte investiert. Schätzungen von Drittmengen sollten ursprünglich nur bis Ende 2020 zulässig sein. Diese Frist wurde letztlich coronabedingt auf Ende 2021 verlängert. Die meisten Kliniken dürften es mit erheblichen Klimmzügen geschafft haben, zum 1.1.2022 auch noch den letzten Getränkeautomaten mit einem geeichten Stromzähler auszustatten und dessen Messwerte mit Hilfe eines komplexen Datenmanagements nutzbar zu machen. Umso größer war bei allen Beteiligten die Überraschung, als die neue Bundesregierung wenige Wochen später im Jahr ankündigte, die EEG-Umlage abzuschaffen… ein Treppenwitz.

Nur am Rand sei erwähnt, dass die EEG-Umlage, die ja die Differenz zwischen Förderzahlungen und den Erlösen für den EE-Strom an der Strombörse ausgeglichen hat, aufgrund der rapide gestiegenen Börsenstrompreise ab 2023 ohnehin auf Null gefallen wäre. Denn: Die Stromerlöse der Übertragungsnetzbetreiber sind inzwischen höher als die Förderzahlungen an die EE-Anlagenbetreiber.

Abgrenzen macht weiter Sinn

Trotz des berechtigen Unmuts über die energierechtliche Inkonsistenz war der aufwendige Aufbau von Messkonzepten nicht vergebens. Der messtechnische Nachweis von Eigen- und Drittverbräuchen, wenn auch nur saldiert, bleibt nämlich für zahlreiche andere Entlastungen erforderlich:

  • Minderung der Konzessionsabgabe um rund 90% gem. § 2 Abs. 7 KAV.
  • Minderung der Netzentgelte im Falle atypischer Netznutzung gem. § 19 StromNEV.
  • Diverse Stromsteuerentlastungen.
  • Wenn Strom (oder Gas) im geschäftlichen Verkehr an Dritte geleistet und abgerechnet wird, muss die Messung über geeichte Messgeräte erfolgen.

Effizienzsteigerungen nachweisen

Der aber wohl gewichtigste Grund für ein Messkonzept ist, dass der Nachweis von Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung in Kliniken mit verschiedenen Nutzern in der Regel nur dann geführt werden kann, wenn die eigenen Energieverbräuche von jenen aller anderen Nutzer, auf deren Verbrauchsverhalten das Klinikum keinen unmittelbaren Einfluss nehmen kann, messtechnisch abgegrenzt werden.

Zur ganzen Wahrheit gehört darüber hinaus, dass es in den kommenden Jahren nicht mehr nur darum gehen kann, die Klinik-Energieeffizienz in überschaubarem Umfang zu steigern. Klinikbetreiber müssen jetzt die Transformation hin zu einem klimaneutralen Krankenhaus angehen. Der Weg dorthin wird von den Kliniken nicht ohne Förderungen gangbar sein. Bis Einsparziele aufgrund öffentlicher Vorgaben erreicht werden müssen, um Fördermittel zu erhalten, behalten zu dürfen oder „Strafzahlungen“ zu vermeiden, wird nicht mehr allzu viel Zeit vergehen.

Welche messtechnischen Anforderungen im Einzelfall einzuhalten sind, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Die Experten vom Forum-Klinikenergie der Fachvereinigung Krankenhaustechnik e.V. (FKT) stehen aber für individuelle Anfragen zur Verfügung

Keine EEG-Mengenmeldungen mehr

In den vergangenen Wochen fragten immer wieder Kliniken beim Forum Klinikenergie danach, ob eigenerzeugte und an Dritte geleistete Strommengen auch im zweiten Halbjahr 2022 noch an die Übertragungsnetzbetreiber gemeldet werden müssten. Dies ist nicht der Fall. Die entsprechenden Online-Portale der Übertragungsnetzbetreiber sind geschlossen und vorausgegangene Meldungen, die sich auf die Monate Juli bis Dezember 2022 bezogen, wurden von den Übertragungsnetzbetreibern gelöscht.

Rechtsanwalt Sebastian Igel, Referatsleiter FKT-Forum Klinikenergie