Alle vier Jahre wieder: Energieaudit nach 16247

Vor drei Jahren sorgte das Energiedienstleitungs-Gesetz für einigen Stress. Innerhalb weniger Monate nach seinem Inkrafttreten mussten damals auch viele Krankenhäuser auf die Schnelle ein Energieaudit nach DIN EN 16247 durchführen. Demnächst ist es wieder soweit: 2019 werden die Wiederholungsaudits fällig. Spätestens jetzt gilt also: Nach dem Audit ist vor dem Audit. Für alle betroffenen Unternehmen, die es bis heute noch nicht geschafft haben, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Ermitteln von Energieeinsparreserven nachzukommen, sei jetzt der Zeitpunkt, das Versäumte nachzuholen, mahnte Tobias Peselmann auf der jüngsten Fortbildungsveranstaltung der Regionalgruppe NRW-Süd.  Alle anderen müssen zum zweiten Mal ran. Sie können auf ihrem Erst-Audit aufbauen und eine höhere Einsparebene anstreben oder aber versuchen, mehrere Einheiten zusammenzuführen und damit den Aufwand zu verringern.

Betroffen sind alle Unternehmen die keine kleinen oder mittleren Unternehmen sind. Als kleines oder mittleres Unternehmen gelten alle Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Unternehmen ist die kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert. Maßgeblich für das Unternehmertum ist eine wirtschaftliche Tätigkeit.  Auch Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können wirtschaftlich tätig und damit zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sein. Die Einführung eines Energiemanagements nach DIN EN 50001 sei eine auf den ersten Blick aufwendigere, langfristig aber durchaus lohnende Alternative zu den regelmäßigen Audits, empfiehlt Peselmann.